Statut der ASKÖ Burgenland
Beschlussfassung beim ao. ASKÖ-Landestag am 2.10.2005 in der KUGA Großwarasdorf
Präambel
Soweit in diesem Statut auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
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Titel des Landesverbandes
- Der Landesverband führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich, Landesverband Burgenland", kurz ASKÖ-BURGENLAND genannt, erstreckt seine Tätigkeit über ganz Österreich und hat seinen Sitz in Eisenstadt. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
- Der Landesverband ist Zweigverein der Bundesorganisation der ASKÖ.
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Zweck des Landesverbandes
Der Landesverband ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
- die körperliche und geistige Entwicklung der österreichischen Bevölkerung durch die Förderung der individuellen und organisierten Betätigung in allen Bereichen des Sports, der Körperkultur und der Freizeitgestaltung zu fördern;
- die Tätigkeit der angeschlossenen Körperschaften, Verbände, Vereine, Ortsgruppen, Sektionen und der sonstigen nahe stehenden Einrichtungen und Gruppen zu fördern und zu unterstützen;
- die Vertiefung der verfassungsmäßigen, republikanischen, demokratischen Staatsidee
- die Belange des Sports eigenständig zu vertreten.
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Dieser Zweck soll erreicht werden durch
- Einflussnahme auf Gesetzgebung und Vollziehung auf sportlichem und kulturellem Gebiet im Land und in Gemeinden;
- Errichtung und Führung von Spiel- und Sportanlagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften;
- Schaffung von Einrichtungen zum Zwecke der Hilfeleistung bei sportlichen Veranstaltungen und Festen sowie die Errichtung von sportärztlichen Untersuchungs- und Beratungsstellen;
- Die Förderung der körperlichen Ertüchtigung und der sportlichen Leistungssteigerung seiner Mitglieder sowie die Anbahnung und Regelung sportlicher Beziehungen mit in- und ausländischen Organisationen;
- Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen, Sporttagen, Sportfesten, Spielen, Ausflügen und anderen sportlichen, sowie für den Sport und die ASKÖ werbenden Veranstaltungen;
- Die Förderung der Gründung von Vereinen;
- Herausgabe von Zeitschriften und der Verbreiterung des Sports sowie der Aus- und Fortbildung dienenden Druckschriften bzw. Datenträgern und die Informationstätigkeit im Internet;
- Anlage von Dokumentationsstellen
- Errichtung von Warenabgabestellen
- Durchführung und Beschickung von Leistungskursen für Aktive sowie Lehrgänge zur Aus- und Fortbildung der Fach- und Lehrwarte sowie von Trainern in allen Zweigen des Sports;
- Durchführung von breiten- und gesundheitssportlichen Aktivitäten;
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei all diesen Tätigkeiten.
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Aufbringung der finanziellen Mittel
Die finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- die von allen Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
- Einnahmen aus Sportfesten und sonstigen sportlichen und anderen Veranstaltungen, Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen und Workshops, Warenabgabestellen, Druckwerken, fallweise Sammlungen, Vermächtnisse und Geschenke;
- Öffentliche und sonstige Mittel, Subventionen, Spenden und Sponsorenbeiträge;
- Vermietung oder sonstige Überlassung von Büroräumen und Sportanlagen oder Teilen davon;
- Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung und der Unterkünfte;
- Sponsoring (mit Werbetätigkeit);
- Zinserträge und Wertpapiere;
- Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;
- Einrichtung von Warenabgabestellen (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien);
- Beteiligung an Unternehmen.
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Mitglieder des Landesverbandes
- Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes können alle Körperschaften, Verbände, Vereine, Ortsgruppen und Sektionen von Vereinen werden, die sich mit Sport, körperlicher Erziehung, Wandern und Freizeitgestaltung beschäftigen sowie solche Körperschaften, Verbände und Vereine, die diese Bestrebung fördern und unterstützen wollen. Die Aufnahme von Mitgliedern steht dem Landespräsidium zu, das mit Stimmenmehrheit darüber beschließt.
- Das Landespräsidium ist berechtigt a.o. Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) aufzunehmen. Der Grund einer Ablehnung wird nicht bekannt gegeben.
- Der Landestag ist berechtigt, an um die ASKÖ verdiente Personen, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.
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Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Landesverbandes können jederzeit unter Angabe von Gründen aus dem Verband austreten. Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Mitglieder des Landesverbandes, die dem Zweck oder dem Ansehen des Landesverbandes zuwiderhandeln oder dessen Satzungen und Beschlüsse verletzen, können durch Beschluss des Landespräsidiums ausgeschlossen werden. Aus den gleichen Gründen kann das Landespräsidium den Ausschluss von Mitgliedern der der ASKÖ angehörigen Körperschaften, Verbände, Vereine, Ortsgruppen oder Sektionen von Vereinen verlangen. Für die Beschlussfassung ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten im Landespräsidium erforderlich. Gegen diese Entscheidung haben die betroffenen Mitglieder des Landesverbandes innerhalb eines Monats ein Einspruchsrecht an den nächsten Landestag.
- Bei angeschlossenen Zweigvereinen ist in diesem Falle für die Bereinigung und Trennung der statutarischen Verbindungen Vorsorge zu treffen.
- Mitglieder die dem Zweck und dem Ansehen der ASKÖ zuwiderhandeln oder deren Statuten verletzen oder ihren Beschlüssen (organisatorischen Maßnahmen) beharrlich nicht nachkommen, können durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung die Entscheidung durch den Landesvorstand beantragen. Diese Entscheidung ist verbandsintern endgültig.
- Andere Mitglieder können aus den oben angeführten Gründen durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, gegen dessen Entscheidung innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung eine Berufung an den Landesvorstandmöglich ist, der sodann endgültig entscheidet.
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Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
- Den Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen der ASKÖ nach Maßgabe der jeweiligen Statuten und der Beschlüsse der Verbandsorgane teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benützen.
- Die Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Verbandes zu wahren, das Statut des Landesverbandes und der Bundesorganisation sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten.
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Gliederung des Landesverbandes
Der ASKÖ-Landesverband Burgenland wird aus allen ihm angeschlossenen Körperschaften, Verbänden, Vereinen, Ortsgruppen und Sektionen von Vereinen, die ihren Sitz im Burgenland haben, sowie den Ehrenmitgliedern gebildet.
Die Organe des Landesverbandes sind:
A. Landestag
B. Landesvorstand
C. Landespräsidium
D. Landeskontrolle
E. Landesreferententag
F. Sportausschuss
G. Landesfachausschüsse und Referate für besondere Sachgebiete
H. Schiedsgericht
A. Landestag
Der ordentliche Landestag findet alle vier Jahre statt und ist mindestens drei Wochen vorher einzuberufen. Der Landestag wird gebildet aus den Delegierten der im ASKÖ-Landesverband Burgenland zugehörigen Körperschaften, Verbänden, Vereinen, Ortsgruppen und Sektionen von Vereinen, den Mitgliedern des Landesvorstandes, je einen Vertreter von ÖGB, PVÖ-LV Burgenland, ARBÖ, Naturfreunde und Arbeiterkammer, den Vorsitzenden der Referate sowie den Mitgliedern des Landesreferententages und der Landeskontrolle.Den dem ASKÖ-Landesverband Burgenland zugehörigen Vereinen, Ortsgruppen und Sektionen von Vereinen (in der Folge kurz Mitglieder der ASKÖ-Burgenland genannt) stehen bis zu einer Mitgliederzahl von 100 ein Delegierter, von 101 bis 200 Mitgliedern zwei Delegierte, von 201 bis 500 Mitglieder drei Delegierte und für je 1000 Mitglieder ein weiterer Delegierter zu.
In den Wirkungskreis des Landestages fallen:
Dem Landestag steht als oberstem Organ des Verbandes das Recht zu, in allen Verbandsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Insbesondere obliegt ihm:
- die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Landesvorstandes, Landespräsidiums, ferner die Wahl des Landesreferententages, des Sportausschusses und der Landeskontrolle auf vier Jahre (von einem Landestag zum anderen).
- Beschlussfassung über Anträge des Landesvorstandes
- Beschlussfassung über die Höhe eines allfälligen Landesbeitrages und Abgaben
- Beschlussfassung über rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Wochen vor dem Landestag schriftlich an den Landesvorstand einzureichenden Anträge der Mitglieder des ASKÖ-Landesverbands Burgenland und über Anträge der Delegierten, wenn dieselben die Unterschrift von mindestens 10 anwesenden Delegierten tragen;
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzungen und über die Auflösung des Landesverbandes.
- Der Landestag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern die stimmberechtigten Delegierten ordnungsgemäß geladen wurden. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Delegierte, die am 1. Jänner des Jahres, in dem der Landestag stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet haben. Für die Funktionen eines Präsidiumsmitglieds ist Volljährigkeit erforderlich. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung dieses Statuts ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Landestag gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
- Den Vorsitz beim Landestag führt der Präsident, im Verhinderungsfalle einer der Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
B. Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus:
- dem Präsidenten und den Vizepräsidenten,
- dem Finanzreferenten und seinem Stellvertreter
- dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
- dem Vorsitzenden des Landesreferententages und seinem Stellvertreter,
- dem Landessekretär,
- dem ASKÖ-Landesfitreferenten
- den Bezirksreferenten
- Beisitzer/n
- dem Vorsitzenden der Landeskontrolle mit beratender Stimme,
- einem Mitglied der Naturfreunde, des Pensionistenverbandes und des ARBÖ mit beratender Stimme.
- Dem Landesvorstand steht das Recht zu, im Bedarfsfalle Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren und über Berufungen zu entscheiden.Dem Landesvorstand obliegt die Führung des Landesverbandes mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die dem Landestag vorbehalten sind. Der Landesvorstand kann bestimmte Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches dem Landespräsidium und den Arbeitsausschüssen übertragen. Der Landesvorstand tagt mindestens zweimal im Jahre. Die Einberufung einer Tagung des Landesvorstandes kann überdies von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder oder der Landeskontrolle verlangt werden.Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Landesvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
C. Landespräsidium
Das Landespräsidium besteht aus:
- dem Präsidenten und den Vizepräsidenten
- dem Finanzreferenten
- dem Schriftführer
- dem Landessekretär
- dem ASKÖ-Landesfitreferenten
- dem Vorsitzenden der Landeskontrolle mit beratender Stimme
- Das Landespräsidium besorgt die Geschäftsführung des Landesverbandes. Der Präsident (im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident) führt den Vorsitz beim Landestag, im Landesvorstand und im Landespräsidium und vertritt den Landesverband nach außen und zeichnet gemeinsam mit dem Landessekretär. Bei Schriftstücken, die eine vermögensrechtliche Verbindlichkeit des Landesverbandes begründen, ist die Mitfertigung des Finanzreferenten erforderlich. Das Landespräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Sitzungen werden nach Bedarf abgehalten. Das Landespräsidium ist befugt, besoldete Angestellte aufzunehmen und zu entlassen. Das Landespräsidium ist berechtigt verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.
D. Landeskontrolle
(1) Der Landestag wählt drei Kotrollorgane und drei Ersatzmitglieder.
(2) Sie haben
- die Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel laufend, mindestens aber einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen;
- in ihrem Prüfbericht die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen;
- Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Verbands aufzuzeigen, vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Verbands übersteigen;
- vom Präsidium die Einberufung eines außerordentlichen Landestages zu verlangen, wenn sie feststellen, dass vom Präsidium beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstoßen wurde, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird. Kommt das Präsidium diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst einen außerordentlichen Landestag einberufen;
- auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und dem Verband besonders einzugehen;
- im Falle der Auflösung des Verbands die Schlussrechnung und den Schlussbericht des Abwicklers zu prüfen;
(4) Die Rechnungsprüfer wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der zu allen Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen und berechtigt ist, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist berechtigt, sein Teilnahmerecht im Verhinderungsfall an einen anderen Rechnungsprüfer zu übertragen.
(5) Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur dem Landestag verantwortlich; sie haben dem Präsidium und dem Landestag über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Präsidiums haben sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und diesem darüber zu berichten.
(6) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Kooptation eines vom Landestag gewählten Rechnungsprüfers nur im Einvernehmen mit den übrigen Rechnungsprüfern erfolgen darf.
(7) Ein Abschlussprüfer ist vom Landestag zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren; ist eine Bestellung noch vor dem nächsten Landestag notwendig, so hat das Präsidium einen Abschlussprüfer zu bestellen.
E. Landesreferententag
Der Landesreferententag des Landesverbandes besteht aus dem Vorsitzenden des Landesreferententages, seinem Stellvertreter, dem Landessekretär und den Landesreferenten.Für den Landesreferententag ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter über Vorschlag der Landesreferenten vom Landestag zu wählen. Die Vorsitzenden müssen nicht Landesreferenten sein.Der Landesreferententag wählt bis zu neun Personen, die gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Landesreferententages, seinem Stellvertreter und dem Landessekretär den Sportausschuss bilden. Der Landesreferententag gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, sie bedarf der Zustimmung des Landespräsidiums.Die Beschlüsse des Landesreferententages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Landesreferententag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.Beschlüsse des Landesreferententages müssen dem Landespräsidium zur Bestätigung vorgelegt werden.
F. Sportausschuss
Die vom Landesreferententag gewählten Mitglieder bilden gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Landesreferententages, seinem Stellvertreter und dem Landessekretär den Sportausschuss! Die Geschäftsordnung des Sportausschusses erstellt der Sportausschuss.Sie bedarf der Zustimmung des Landespräsidiums. Der Sportausschuss ist berechtigt, für bestimmte Fachausschüsse einvernehmlich mit dem Landespräsidium fallweise Sonderregelungen zu beschließen.
G. Landesfachausschüsse und Referate für besondere Sachgebiete
Die Mitglieder des ASKÖ-Landesverbandes (Vereine, Ortsgruppen und Sektionen von Vereinen) entsenden in die Fachausschüsse der einzelnen Sportzweige einen zuständigen Vertreter. Die Vorsitzenden der einzelnen Sparten (Landesreferenten) werden über Vorschlag der Fachausschüsse vom Landestag gewählt.Die Geschäftsordnung der Landesfachausschüsse erstellt der Landesreferententag des Landesverbandes. Die Beschlüsse der Landesfachausschüsse sind wirksam, wenn sie vom Sportausschuss und vom Landespräsidium bestätigt sind. Zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete können vom Landespräsidium Referate eingerichtet werden. Die Zahl der Mitglieder wird jeweils bestimmt. Die dem Referat angehörigen Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der dem Landesvorstand angehört. Die Beschlüsse dieser Referate bedürfen der Zustimmung des Landespräsidiums. -
Außerordentlicher Landestag
Die Einberufung eines außerordentlichen Landestages hat binnen vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen, wenn dies
- vom Landesvorstand oder
- vom Präsidium beschlossen wird
- von den Rechnungsprüfern verlangt wird oder
- unter Angabe eines Grundes schriftlich von wenigstens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder des Landesverbandes verlangt wird.
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Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Landespräsidium zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied aus dem Kreise der Landeskontrolle zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. -
Auflösung des Landesverbandes
- Die freiwillige Auflösung des Landesverbandes kann nur von einem, zu diesem Zweck einberufenen Landestag beschlossen werden, zu dem alle stimmberechtigten Delegierten ordnungsgemäß einzuladen sind und auf welchem mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten dafür stimmen müssen. Im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat dieser Landestag - sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist - auch einen Abwickler zu bestellen und zu beschließen, wem dieser das Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vereinsvermögen ist in jedem Fall für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Diese Regelung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.
- Das letzte Präsidium hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen. Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.