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Energiekostenzuschuss

RAHMEN-RICHTLINIEN FÜR ASKÖ-ENERGIE-ZUSCHUSS

Gefördert werden
• belegbare Energiepreiserhöhungen in der Zeit von 1. Jänner bis 31. Dezember 2023
• in den Bereichen Strom, Heizung, Wasser, Mieterhöhungen/Benützungsgebühr wegen Energiepreiserhöhung;
  weiters: Kosten für Umstellung auf erneuerbare Energieträger (gilt für Vereine, die eine Sportanlage führen/betreiben)
• die vom betreffenden Verein nicht durch andere Förderungen abgedeckt werden können

Ablauf
• Verein sendet ausgefüllten Förderantrag (siehe Seite 2) und belegbare Unterlagen an den LV/ZV
• Im Falle einer Notwendigkeit erfolgen Rückfragen durch den LV/ZV.
• Die Förderung erfolgt durch Beschluss des LV/ZV, solange finanzielle Möglichkeiten vorhanden sind
• Auf eine Förderung/Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch
  Anzahl der Fördermaßnahmen, Betragsobergrenze pro Verein:
• Pro Verein steht für das Jahr 2023 ein maximaler Zuschussbetrag von EURO 5.000,-zur Verfügung.

Abrechnung
• Da es sich um Bundes-Sportförderungsmittel handelt, muss eine Abrechnung belegsmäßig den Kriterien des                      Bundesvereinszuschusses entsprechen.
• Bei einer Teilförderung müssen die eingereichten Belege teilentwertet werden.

Hier der Link für das Ansuchen in der MVZ