Sportstätten öffnen am 15. Mai
Sportstätten dürfen zur Sportausübung im Freiluftbereich ab 15. M ai betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird. Voraussetzung ist, dass die Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln eingehalten werden können. Dort darf unter Einhaltung von bestimmten Sicherheitsregeln (die sich von den allgemeinen Sicherheitsregeln ableiten und ergänzt werden) wieder Sport ausgeübt werden. Folgende Informationen sind als Empfehlungen zu verstehen. Bitte beachten Sie, dass Sportstättenbetreiber sowie Bundesländer und Gemeinden ggf. noch weitere oder abweichende Regelungen bestimmen können. Indoor-Sportstätten müssen voraussichtlich bis 29. Mai geschlossen bleiben (Ausnahme SpitzensportlerInnen). Nachstehend folgende Informationen:
• Verordnungstext
• Allgemeine und sportartenspezifische Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber
• Fragen rund um das Hochfahren des Sports sowie zur Coronakrise werden auf unserer Website täglich aktualisiert