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Ansuchen Jahreszuschuss

lle Ansuchen für einen Bundesvereinszuschuss müssen einen Grund/Bedarf des Bundesvereinszuschusses enthalten. Das schriftliche ONLINE Ansuchen muss bis spätestens 05.03.2024 im Sekretariat eingelangt sein. Der Rechnungsnachweis muss auch dem Ansuchen entsprechen. z.B.: Bei Ansuchen um „Einsatz ausgebildeter Trainer (Übungsleiter, Instruktoren) und Funktionäre“, muss auch der Rechnungsnachweis über Trainer oder Funktionäre erfolgen. Rechnungen im Original mit dazugehörigem Zahlfluss in Kopie muss bis spätestens 15.10.2024 im ASKÖ Sekretariat eingelangt sein.

Folgende Bereiche werden durch den  Bundes-Vereinszuschuss gefördert:  Inhalt des Bereichs:

  1. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
  2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen,
  3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen,
  4. Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
  5. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit
  6. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten

Für den Erhalt des ASKÖ Bundesvereinszuschusses beachten Sie bitte die Richtlinien, welche auf der Homepage der ASKÖ Burgenland  unter https://www.askoe-burgenland.at/de/vereine/bundesvereinszuschuss abrufbar sind.

Die Mitgliedsvereine haben sicherzustellen, dass die erhaltenen Fördermittel gemäß den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6–15 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100 eingesetzt werden (siehe https://www.austrian-sports.at/downloads/

Belege über die verwendeten Bundesvereinszuschuss-Förderungsmittel sind dem Landesverband bis spätestens 15.10.2024 zu übermitteln und verbleiben bei der ASKÖ-Burgenland. Ebenso muss auf Verlangen des Landesverbandes ein Sachbericht erstellt werden. (genaue Ausführung: Beschreibung, Umfang)

Bereits geleistete Zuschüsse, die dem Förderzweck bzw. den „Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen §§ 6–15 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017)“ nicht entsprechen, sind an die auszahlende Stelle zurückzuzahlen.

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Für folgenden Grund/Bedarf kann der Jahreszuschuss verwendet werden

 Einsatz ausgebildeter Trainer und Funktionäre Durchführung von Trainingsmaßnahmen Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebes und/oder Bereiststellung der dafür notwendigen Infrastruktur Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten

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